Wichtiger Hinweis vorab: Ich bin Webdesigner aus Koblenz, kein Rechtsanwalt. Dieser Beitrag ist meine Praxis-Sicht aus der Arbeit mit KMU-Websites und ersetzt keine Rechtsberatung. Für verbindliche Aussagen zu Ihrer individuellen BFSG-Pflicht sprechen Sie bitte mit einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für IT-Recht. Stand: Juni 2026.
95,9 Prozent aller untersuchten Homepages weltweit hatten 2026 messbare WCAG-Verstöße – ein Anstieg gegenüber 94,8 Prozent in 2025. Das ist die schlechteste Quote seit sieben Jahren. Gleichzeitig läuft seit Anfang 2026 die aktive Kontrollphase der Marktüberwachungsbehörden, und seit Ende 2025 zieht eine Abmahnwelle durch den deutschen Mittelstand. Wer betroffen ist, hat einen schlechten Moment erwischt. Wer nicht betroffen ist, sollte trotzdem wissen warum – sonst zahlt am Ende doch ein Bußgeld.
Was Sie hier finden: eine ehrliche Praxis-Sicht auf das BFSG für KMU-Websites. Wer ist betroffen, wer nicht, was kostet die Sanierung wirklich, wie wahrscheinlich ist eine Abmahnung – und wo zwingt mich der Gesetzgeber tatsächlich zum Handeln. Ohne Panik, ohne Verharmlosung, mit klaren Quellenangaben.
Lesezeit: rund 13 Minuten. Stand: Juni 2026. Quellen am Ende.
Inhaltsverzeichnis
Table of Contents
Was ist das BFSG überhaupt – kurz und ehrlich
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die europäische Richtlinie EAA (European Accessibility Act) in deutsches Recht um. Es gilt seit dem 28. Juni 2025 und verpflichtet bestimmte Anbieter, ihre Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Der technische Maßstab ist die WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA – das ist eine internationale Norm mit konkreten Anforderungen an Kontrast, Tastatur-Bedienbarkeit, Alt-Texte und mehr.
Es geht nicht darum, dass Websites „irgendwie behindertenfreundlich“ werden. Es geht um messbare technische Kriterien und um eine veröffentlichte Erklärung, dass diese Kriterien erfüllt sind – plus einen Feedback-Pfad, über den Nutzer Barrieren melden können. Das ist die Mechanik.
Wer ist betroffen? Die ehrliche Betroffenheits-Matrix
Die häufigste Frage, die ich seit Anfang 2026 höre, ist: „Muss ich überhaupt etwas tun?“. Die Antwort hängt an drei Stellen, die das Gesetz selbst vorgibt – aber selten sauber erklärt werden.

1. Welche Dienstleistung bieten Sie an?
§ 1 Absatz 3 BFSG listet die erfassten Dienstleistungen abschließend auf – die für eine durchschnittliche KMU-Website relevanten sind:
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr – Online-Verkauf, Buchungssysteme, Online-Vertragsabschlüsse jeder Art
- Telekommunikationsdienste – relevant für Provider und Mobilfunkanbieter
- Bankdienstleistungen für Verbraucher – Online-Banking und ähnliche Dienste
- Personenbeförderungsdienste – Webseiten, Apps und Ticketing von Verkehrsunternehmen
- E-Books und ihre Software – Plattformen und Lesegeräte
Was hier nicht steht: reine Visitenkarten-Websites, die nur informieren und kein Online-Geschäft ermöglichen. Eine klassische Handwerker-Site mit Leistungen, Galerie, Kontaktformular und Anfahrt ist nach derzeitiger Lesart der Bundesregierung in der Regel nicht erfasst – sofern der Vertrag nicht direkt online abgeschlossen wird. Das ist die Erleichterung, die kaum jemand sauber kommuniziert.
Wichtig: Die Abgrenzung „elektronischer Geschäftsverkehr“ ist im Einzelfall komplex. Ein Newsletter mit automatischer Vertragsannahme, ein Buchungsformular für Termine, ein Webshop-Button auf der ansonsten reinen Info-Site – jedes dieser Elemente kann die Pflicht auslösen. Im Zweifel: Fachanwalt fragen.
2. Sind Sie Kleinstunternehmen nach § 3 BFSG?
Die zweite Schwelle ist die Größe Ihres Betriebs. § 3 BFSG verweist auf die EU-Definition von Kleinstunternehmen (§ 2 Nr. 17 BFSG): weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Beide Kriterien müssen erfüllt sein – „und“, nicht „oder“.
Für Dienstleistungen sind Kleinstunternehmen vom BFSG ausgenommen. Das schützt die meisten Solo-Webdesigner, kleine Kanzleien, lokale Friseure mit Buchungssystem, Cafés mit Online-Bestellung. Sehr viele KMU fallen unter diese Schwelle.
Wichtige Einschränkung: Wer Produkte in Verkehr bringt – auch als Kleinstunternehmen – bleibt pflichtig. Wer also als 5-Personen-Betrieb eine Software entwickelt und vertreibt, kann sich nicht auf die Kleinstunternehmens-Ausnahme berufen.
3. Reine B2B-Site – die Ausnahme mit Tücken
Das BFSG regelt Verbrauchergeschäfte (§ 2 Nr. 16 BFSG, § 13 BGB). Rein geschäftliche B2B-Angebote zwischen Unternehmen fallen nicht darunter. Wenn sie wirklich rein B2B sind.
Praxis-Falle: Sobald auf der Website ein einziges Element auch Verbraucher anspricht, greift nach Auslegung verschiedener Kanzleien die sogenannte „Infektionstheorie“ – die gesamte Website wird pflichtig. Klassische Stolperfallen, die ich in der Beratung sehe:
- Karriereseite mit Bewerbungsformular – richtet sich an Privatpersonen, also Verbraucher
- Allgemeines Kontaktformular ohne B2B-Selektor – jeder kann sich melden
- Newsletter-Anmeldung ohne klare B2B-Gestaltung
- Blog mit Verbraucher-Themen – kann je nach Auslegung als „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr“ gewertet werden
Wer ernsthaft auf die B2B-Ausnahme bauen will, braucht eine eindeutige Kennzeichnung der gesamten Site, AGB die Verbrauchergeschäfte explizit ausschließen, idealerweise B2B-Bestätigung beim Erstaufruf. Eine bloße Notiz im Footer reicht nach aktueller Einschätzung mehrerer Fachjuristen nicht. Auch hier gilt: Im Zweifel rechtsanwaltliche Prüfung.
Was kostet die Nichtbeachtung? Die ehrliche Risikoeinschätzung
Hier wird es konkret – und vorsichtig formuliert. § 37 BFSG legt zwei Bußgeld-Stufen fest:
- Bis 10.000 Euro für die meisten Standard-Verstöße – etwa fehlende Barrierefreiheitserklärung, einzelne WCAG-Mängel, unvollständige Informationen.
- Bis 100.000 Euro für schwerwiegende Verstöße nach § 37 Abs. 1 Nr. 1, 7, 8, 9, 10 BFSG – etwa wenn eine Dienstleistung trotz Aufforderung weiter nicht barrierefrei angeboten wird.
Die Realität in Q2 2026 sieht aus meiner Beobachtung so aus: Die Marktüberwachungsstellen (MLBF Magdeburg für Produkte, Landesbehörden für Dienstleistungen) verhängen Bußgelder bisher nicht im ersten Schritt. Üblich ist ein dreistufiger Weg: Beschwerde wird geprüft, dann Verwarnung mit Frist zur Nachbesserung, dann erst Bußgeld bei Nicht-Reaktion. Kleinere KMU mit echtem Bemühungs-Nachweis bekommen in der Regel die Frist.
Das andere Risiko ist aktueller: Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbraucherzentralen. Seit Ende 2025 läuft eine spürbare Abmahnwelle. Forderungen liegen meist zwischen mehreren Hundert und über 1.000 Euro Anwalts- und Abmahnkosten – die kommen unabhängig von einem behördlichen Bußgeld dazu. Wer auf die Abmahnung gar nicht reagiert, riskiert eine einstweilige Verfügung mit deutlich höheren Kosten.
Disclaimer: Ich kann Ihnen nicht garantieren, dass Ihr konkreter Fall „nur“ 500 Euro oder „bis 100.000 Euro“ kostet. Bußgeldhöhe bemisst sich nach Art, Schwere, Dauer und Wiederholung. Im Fall einer Abmahnung oder Behörden-Anfrage: nicht aus dem Bauch reagieren, Fachanwalt einschalten.
Was technisch konkret erfüllt sein muss
Der technische Standard ist EN 301 549 mit Verweis auf WCAG 2.1 AA. Nach dem WebAIM Million Report 2026 sind das die sechs Fehlerkategorien, in denen 96 Prozent aller Mängel auf KMU-Websites liegen:
- Kontrast zu niedrig – auf 83,9 Prozent aller Homepages. Hellgraue Schrift auf Weiß sieht modern aus, ist aber unter WCAG 2.1 AA nicht zulässig. Mindestens 4,5:1 für normalen Text, 3:1 für großen Text.
- Fehlende Alt-Texte bei Bildern – 18,5 Prozent aller Bilder ohne Alt-Text. Jedes informationstragende Bild braucht eine sinnvolle Beschreibung.
- Formulare ohne Label – 51 Prozent der Sites betroffen. Placeholder-Text ersetzt kein
<label>-Element. - Leere Buttons und Links – Icons ohne Bedeutungstext sind für Screenreader unsichtbar.
- Fehlende Document Language – ein
lang="de"im<html>-Tag fehlt häufig. - Outline-None auf Fokus – das CSS-Reset-Muster
outline: nonemacht Tastatur-Navigation unbedienbar.
Wer diese sechs Kategorien sauber abgearbeitet hat, liegt nach WebAIM-Statistik bei rund 96 Prozent der häufigsten Mängel im grünen Bereich. Das ist nicht 100 Prozent WCAG 2.1 AA – aber es ist die Wirkung-pro-Aufwand-Spitze.
Pflicht-Pflicht: Barrierefreiheitserklärung + Feedback-Mechanismus
§ 14 BFSG mit Anlage 3 verlangt eine veröffentlichte Barrierefreiheitserklärung. Pflichtinhalte:
- Allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format
- Erläuterungen zu Durchführung der Dienstleistung
- Verweis auf die angewendeten technischen Standards (WCAG 2.1 AA, EN 301 549)
- Ein klar auffindbarer Feedback-Mechanismus, über den Nutzer Barrieren melden und Informationen anfordern können – meist E-Mail-Adresse oder Kontaktformular
Ohne diese Erklärung droht – auch wenn die Site selbst WCAG-konform ist – ein eigenständiges Bußgeld nach § 37 BFSG. Es ist die einfachste Verstoßart und gleichzeitig die erste, die Marktüberwacher prüfen.
Übergangsfristen – wo gibt es Luft?
§ 38 BFSG regelt Übergangsbestimmungen, die häufig falsch wiedergegeben werden. Die Realität:
- Keine allgemeine Schonfrist für neue Dienstleistungen. Wer ab dem 28. Juni 2025 anfängt, muss von Tag eins erfüllen.
- Bestehende Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen bis längstens 27. Juni 2030 unverändert weiterlaufen.
- Produkte aus Bestand dürfen bei Dienstleistungserbringung bis 27. Juni 2030 weiterverwendet werden.
- Selbstbedienungsterminals bekommen bis 15 Jahre nach Ingebrauchnahme Schonfrist.
Eine Website ist kein „Bestandsvertrag“ – sie wird laufend weiter erbracht. Wer also einen Online-Shop seit 2018 betreibt und ihn am 29. Juni 2025 unverändert weiterläuft, ist seit Tag eins in der Pflicht. Diese Verwechslung sehe ich häufig in der Beratung.
Sieben häufige Fehler bei der BFSG-Umsetzung
- „Wir sind ja klein – uns betrifft das nicht.“ Stimmt nur, wenn Sie sicher unter 10 MA und 2 Mio Euro liegen und keine Produkte vertreiben. Wer 12 Beschäftigte hat: pflichtig.
- Overlay-Tools als Allheilmittel. KI-Overlays („Klick hier für barrierefrei“) lösen das Problem nicht. Sie haben in mehreren US-Gerichtsverfahren zu Verurteilungen geführt und werden von Behindertenverbänden klar abgelehnt. Lieber Substanz statt Plug-in.
- Barrierefreiheitserklärung fehlt. Das ist die Standard-Verstoßart. Eine Mustererklärung gibt es bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit; eigene Anpassung in 30 Minuten machbar.
- Theme-Update reicht. Premium-Themes werben mit „WCAG-konform“ – sie liefern den technischen Unterbau, aber Bilder, Kontrast-Wahl und Inhalte sind Ihre Verantwortung.
- Reine B2B-Behauptung im Footer. Wer Verbraucher faktisch erreicht, ist Verbraucher-Anbieter. Ohne durchdachte Zugangskontrolle bringt die B2B-Klausel wenig.
- Abmahnung wird ignoriert. Keine Reaktion gleich keine Entwarnung. Die einstweilige Verfügung ist teurer als jede frühe Anwaltsabsprache.
- Sanierung wird zur Daueraufgabe verschleppt. Wer am Tag eins der Beschwerde eine Roadmap mit Fristen zeigt, hat Argumente. Wer drei Monate später noch ohne Plan ist, hat sie nicht.
Was Sie heute tun können – die 5 Quick-Wins
- Betroffenheit klären. Größe, Geschäftsmodell, Verbrauchergeschäft ja/nein – ehrlich bewerten. Falls Sie sicher unter Kleinstunternehmens-Schwelle liegen: dokumentieren und vorerst entspannen.
- Kontrast-Check mit kostenlosem Tool. Browser-Plugins wie WAVE oder axe DevTools zeigen in 2 Minuten die häufigsten Probleme. Kontrast und fehlende Alt-Texte fixen Sie in einer Sitzung.
- Barrierefreiheitserklärung anlegen. Mustertext der Bundesfachstelle Barrierefreiheit anpassen, im Footer verlinken, Feedback-Adresse einrichten. Aufwand: ein bis zwei Stunden.
- Bestandsaufnahme der Bilder. Jedes informationstragende Bild braucht Alt-Text. Bei großen Mediatheken: pro Bild rechnerisch 30 Sekunden, plus Zeit für Tippen.
- Bei Unsicherheit: Fachanwalt vorab. 300 bis 600 Euro für ein Beratungsgespräch sind günstiger als 1.000 Euro Abmahnung plus Korrekturkosten unter Zeitdruck.
Kosten-Realität 2026: was Sanierung wirklich kostet
Hier ist die ehrliche Kostenspanne nach Aufträgen, die ich 2025 und 2026 begleitet habe – ergänzt um Marktdaten anderer Agenturen:
- Kurz-Analyse (KMU-Einstieg): 490 bis 1.200 Euro einmalig. Sagt Ihnen, was kritisch ist, ohne kompletten Audit.
- BFSG-Audit klein (10 bis 30 Seiten): 800 bis 2.500 Euro. Liefert Maßnahmen-Roadmap.
- Sanierung kleine Website (Service-Sites mit Buchungsformular): 2.500 bis 5.000 Euro.
- Sanierung mittlere Website (30 bis 100 Seiten): 5.000 bis 12.000 Euro.
- Online-Shop-Sanierung: 8.000 bis 30.000 Euro – Shops haben deutlich mehr interaktive Elemente.
- Bei Relaunch direkt mitgemacht: nur 10 bis 15 Prozent Aufpreis gegenüber normalem Relaunch. Wenn Sie ohnehin neu bauen wollen, ist das der wirtschaftlichste Weg.
- Jährliche Pflege: 700 bis 2.500 Euro für Re-Audit und Pflege.
Wer auf BAFA-Beratungsförderung setzen kann, bekommt 50 Prozent (West) oder 80 Prozent (Ost) Zuschuss auf Beratungsleistungen, gedeckelt bei 2.800 Euro Förderung pro Beratung. Die Förderperiode läuft Stand Juni 2026 noch bis Ende des Jahres – das lohnt einen Antrag vorab.
Lohnt sich die Sanierung? Eine ehrliche Margenrechnung
Nehmen wir einen mittelständischen Online-Shop in Düsseldorf mit 40.000 Euro Monatsumsatz, etwa 80 Seiten Sortiment, mittelklassigem Theme. Sanierung im Bestand: rund 9.500 Euro Einmalkosten plus 1.200 Euro Anpassung am Theme. Plus Barrierefreiheitserklärung mit Anwaltsprüfung: 400 Euro. Gesamtkosten: rund 11.100 Euro.
Im gleichen Zeitraum gehen meiner Beobachtung nach zwei Effekte parallel:
- Risiko-Vermeidung: Eine durchschnittliche BFSG-Abmahnung kostet im Schnitt 1.500 Euro Anwaltskosten plus Korrekturkosten unter Druck (50 Prozent Aufschlag wegen Schnellschuss). Eine behördliche Verwarnung mit Frist verursacht ähnliche Folgekosten.
- Conversion-Gewinn: Sauber strukturierte Sites mit klarem Kontrast und sauberen Formularen konvertieren typischerweise 5 bis 12 Prozent besser – nicht wegen Barrierefreiheit, sondern weil dieselben Maßnahmen die UX für alle verbessern. Bei 40.000 Euro Monatsumsatz sind das 2.000 bis 4.800 Euro pro Monat zusätzlich.
Selbst wenn nur der untere Conversion-Effekt eintritt, sind die 11.100 Euro Sanierungskosten in fünf bis sechs Monaten amortisiert – ohne dass eine Abmahnung überhaupt im Raum stehen muss. Wer auf der Marketing-Seite rechnet, kommt schneller in die positive Zone als auf der reinen Risiko-Seite.
Das spricht nicht gegen die juristische Risiko-Sicht. Es spricht dagegen, BFSG nur als „Compliance-Last“ zu sehen. Für die meisten KMU, mit denen ich arbeite, ist die Investition betriebswirtschaftlich vor der Pflicht sinnvoll.
Häufige Fragen zum BFSG für KMU-Websites
Ist meine reine Visitenkarten-Website vom BFSG betroffen?
Nach derzeitiger Lesart von BMAS und Bundesregierung in der Regel nicht, sofern Sie keine Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten – keine Online-Buchung, kein Webshop, kein automatischer Vertragsabschluss. Eine reine Info-Site mit Kontaktformular fällt typischerweise nicht unter das Gesetz. Die Abgrenzung ist im Einzelfall komplex; bei Unsicherheit Rechtsanwalt fragen.
Wir haben 8 Mitarbeiter und 1,8 Mio Euro Umsatz – sind wir Kleinstunternehmen?
Beides muss erfüllt sein („und“, nicht „oder“). Sie liegen unter beiden Schwellen, fallen also unter die Kleinstunternehmens-Ausnahme bei Dienstleistungen. Sobald Sie über 10 Beschäftigte gehen oder über 2 Mio Euro Umsatz oder Bilanzsumme, greift die Ausnahme nicht mehr. Wichtig: Saisonkräfte zählen anteilig.
Reicht ein Accessibility-Overlay-Plugin als WCAG-Lösung?
Nein. Overlays sind keine BFSG-Konformität, sondern eine Behauptung. Behindertenverbände lehnen sie ab, in mehreren US-Gerichtsverfahren wurden Sites mit Overlay-Plug-ins verurteilt. Wenn überhaupt: als Ergänzung neben echter Sanierung – nie als Ersatz.
Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass meine Site abgemahnt wird?
Verlässliche Zahlen gibt es noch nicht. Aus meiner Praxis-Beobachtung Q1/Q2 2026: Abmahnungen treffen primär Online-Shops und Sites mit klaren Verbraucher-Angeboten und gleichzeitig groben WCAG-Mängeln (fehlende Alt-Texte, niedriger Kontrast, keine Barrierefreiheitserklärung). Wer minimum-konform ist, wird seltener angegangen.
Was kostet eine BFSG-konforme Website neu gebaut?
Wenn Sie ohnehin einen Relaunch planen, kostet die Barrierefreiheit nur 10 bis 15 Prozent Aufpreis gegenüber einem klassischen Neuaufbau. Für eine KMU-Site rechnen Sie also mit etwa 6.000 bis 12.000 Euro statt 5.000 bis 10.000 Euro. Das ist deutlich günstiger als nachträgliche Sanierung.
Was ist mit der WCAG 2.2 – kommt die bald?
Der aktuelle technische Standard EN 301 549 verweist noch auf WCAG 2.1. Die Anpassung auf WCAG 2.2 ist absehbar, aber nicht akut. Wer 2.1 AA sauber erfüllt, hat den Großteil der 2.2-Anforderungen ohnehin abgedeckt – es kommen sechs neue Kriterien dazu, die meisten zu Fokus, Drag-and-Drop und Authentifizierung.
Ihre nächsten Schritte
BFSG ist keine Apokalypse, aber kein Thema für Schubladen. Wenn Sie unsicher sind ob Sie betroffen sind und was zu tun ist, melden Sie sich gerne bei mir. Ich schaue mir Ihre Site an, ordne die Betroffenheit ein, gebe Ihnen eine ehrliche Einschätzung zu Aufwand und Priorität – und sage Ihnen, wenn es einen Punkt gibt, an dem Sie besser direkt mit einem Fachanwalt sprechen.
Ich bin Moritz Wirges aus Koblenz, Webdesigner und SEO-Berater für KMU im DACH-Raum. Kein Anwalt, aber jemand, der seit Anfang 2024 Sites auf WCAG 2.1 AA hin gebaut und saniert hat. Buchen Sie ein 30-Minuten-Erstgespräch – kostenfrei, ohne Verkaufsdruck.
Wenn ein konkreter Abmahn-Brief auf dem Tisch liegt: sofort Fachanwalt für IT-Recht. Das ist nicht der Moment für DIY oder Webdesigner-Rat. Anwälte für IT-Recht finden Sie zum Beispiel über den DAV-IT (Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein).
Stand: Juni 2026. Dieser Beitrag wurde mit größter Sorgfalt nach öffentlich zugänglichen Quellen recherchiert, ersetzt aber keine Rechtsberatung. Die Auslegung des BFSG entwickelt sich in der Rechtsprechung weiter – Stand der Aussagen oben ist der jeweilige Recherche-Zeitpunkt. Für eine verbindliche rechtliche Einschätzung Ihres Einzelfalls konsultieren Sie bitte einen Fachanwalt für IT-Recht.
Quellen: BFSG-Gesetzestext bei gesetze-im-internet.de · FAQ Bundesfachstelle Barrierefreiheit · BMAS zum BFSG · WebAIM Million Report 2026 · BAFA-Beratungsförderung
